Thema: Buchführungspflichten
Als Buchführungspflicht (Rechnungslegungspflicht) ist die Pflicht zur Führung einer Doppelten Buchhaltung sowie in
weiterer Folge zur Erstellung einer Bilanz zu verstehen. Diese Pflicht ergibt sich aus unternehmensrechtlichen
(Unternehmensgesetzbuch=UGB) und steuerrechtllichen (Bundesabgabenordnung=BAO) Vorschriften.
Mit dem RÄG 2010 wurden wesentliche Bestimmungen zum Eintritt der Rechnungslegungspflicht geändert.
Gemäß UGB gilt für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) jedenfalls und für Gewerbetreibende mit einem Umsatz über
EUR 700.000,00 die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung sowie zur Eintragung ins Firmenbuch. Gemäß BAO
gilt diese Buchführungspflicht auch steuerlich.
Gewerbetreibende mit geringerem Umsatz können aber freiwillig Bucher führen und eine steuerliche Bilanz nach BAO erstellen bzw.
sich ins Firmenbuch eintragen lassen.
Unter einem Umsatz von EUR 700.000,00 besteht somit die Möglichkeit, den Gewinn für steuerliche Zwecke mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Maßgebend dabei ist der Geldfluss, also der Zeitpunkt des Zuflusses
von Einnahmen bzw. des Abflusses von Ausgaben. Zusätzlich zu den Einnahmen und Ausgaben sind der Wareneingang im
Wareneingangsbuch sowie die Anlagen im Anlagenverzeichnis aufzuzeichnen.
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